Entsandte Arbeitnehmende
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Arbeitende, die im Auftrag eines Schweizer Arbeitgebers für eine befristete Zeit im Ausland arbeiten.
Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig. Dies höchstens für 24 Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit bis maximal sechs Jahre.
Die entsandten Arbeitskräfte sind grundsätzlich während der gesamten Dauer der Entsendung in der Schweiz versicherungspflichtig.
Sind Sie jedoch im Beschäftigungsland ebenfalls versicherungspflichtig, können Sie eine Befreiung der schweizerischen Versicherungspflicht beantragen.
Die entsandten Arbeitnehmenden sind in der Schweiz versicherungspflichtig. Es gibt keine Ausnahmen.
Die Weiterdauer der schweizerischen Versicherungspflicht beträgt zwei Jahre. Mit einem Gesuch kann diese Dauer auf sechs Jahre verlängert werden.
Alle nicht erwerbstätigen Familienangehörigen unterstehen ebenfalls der Schweizer Versicherungspflicht (zwei bis maximal sechs Jahre).
FAQ - Fragen und Antworten
Sie bleiben in der Schweiz versicherungspflichtig, da Ihr Arbeitgeber in der Schweiz ist.
- Nicht erwerbstätige Familienangehörige
Diese bleiben weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig, ebenso die nichterwerbstätigen Kinder. - Erwerbstätige Familienangehörige
Arbeiten diese im Ausland (nicht entsandte Arbeitende), gelten die Regeln für erwerbstätige Personen.
Haben Sie Fragen?
Rufen Sie an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Ihre EGK-Kundenberaterinnen und Kundenberater helfen Ihnen gerne weiter.
Amtliche Informationen:
Bundesamt für Gesundheit BAG:
- Krankenversicherungspflicht
- Besondere Versicherungspflichten für Entsandte Arbeitende
- Leistungen Ausland für Versicherte mit Wohnsitz Ausland